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Satzung (geändert am 1. April 2011) des Kreisverbandes der Ferien und Unabhängigen Bürger und Wählergemeinschaften im Kreis Siegen-Wittgenstein "UWG Kreisverband Siegen-Wittgenstein"

 

 

Artikel 1 - Name - 

Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) des Kreises Siegen-Wittgenstein ist ein regionaler Zusammenschluss von Ortsvereinigungen der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Siegen-Wittgenstein.

Sie trägt den Namen:
"UWG Kreisverband Siegen-Wittgenstein" und hat ihren Sitz in Siegen.

 

Artikel 2 - Zweck und Ziele - 

Zweck des Verbandes ist die Zusammenfassung Freier und Unabhängiger Bürger-- und Wählergemeinschaften im Kreis Siegen-Wittgenstein und die Mitwirkung an der politischen Willensbildung durch regelmäßige Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Körperschaften auf Kreisebene. 

Ziele sind:


- Austausch kommunalpolitischer Erfahrungen
- gemeinsame Aufgabenlösungen
- Einflussnahme auf die  politische Willensbildung im Kreis Siegen-Wittgenstein

Der Verband verfolgt seine Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

Artikel 3 - Grenzen der Ortsvereinbarung - 

Das Gebiet der Ortsvereinigung stimmt mit den kommunalpolitischen Grenzen der Städte und Gemeinschaften überein.

 

Artikel 4 - Mitgliedschaft - 

1. Mitglieder des UWG Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein sind die Mitglieder der Ortsvereinigung der Freien und Unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften im Kreis Siegen-Wittgenstein, die durch Beitrittserklärungen dem UWG Kreisverband Siegen-Wittgenstein beigetreten sind.

2. In Gemeinden, in denen es keine örtliche Wählergemeinschaft gibt, deren Mitglieder teilweise oder gänzlich, Mitglied im Kreisverband sind, besteht die Möglichkeit durch Einzelantrag dem Kreisverband beizutreten. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der über die  Aufnahme entscheidet.
Hinsichtlich des Stimmrechtes werden alle Einzelmitglieder wie eine Wählergemeinschaft behandelt und entsenden aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der Delegierten/Vertreter in die Delegierten-/Vertreterversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Streichung.


Innerhalb einer Gemeinde/Stadt kann grundsätzlich nur eine Wählergemeinschaft in den Kreisverband aufgenommen werden. Über Ausnahmen  entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit.

 

Artikel 5 - Ausschluss, Streichung - 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,

1. wenn es gegen den das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verstößt oder die freiheitlich demokratische Grundordnung im Staate zu stören versucht;

2. wenn es gegen die Satzung des Kreisverbandes verstößt oder ihn im Ansehen durch sein Verhalten schädigt.


Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung des Kreisverbandes interessiert ist.

Ausschluss und Streichung erfolgen durch den Vorstand. Gegen den schriftlich  zu erteilenden Beschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Delegiertenversammlung zu. Die Anrufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzuziehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit einer Mehrheit.

 

Artikel 6 - Rechnungsjahr, Beitrag - 

Rechnungsjahr ist dass Kalenderjahr. Der Kreisverband kann einen jährlichen Beitrag erheben, über dessen Höhe die Delegiertenversammlung entscheidet.

 

Artikel 7 - Organe - 

Die Organe des Kreisverbandes sind:

1. Die Delegiertenversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand

 

Artikel 8 - Die Delegiertenversammlung -

1. Zuständigkeit, Einberufung, Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan des Kreisverbandes und grundsätzlich all zuständig. Sie kann Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Ordentliche Delegiertenversammlungen finden regelmäßig einmal im Jahr statt. Außerordentliche Delegiertenversammlungen haben stattzufinden,, wenn mindestens 8 Delegierte die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung  dies beantragen. Die Einladungen gehen an die Vorstände der Wählergemeinschaften, stellvertretend füür deren Delegierte,, und an die Einzelmitglieder. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.

2. Zusammenfassung, Stimmrecht

Die Delegiertenversammlung besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand des UWG Kreisverbandes Siegen-Wittgenstein, den Delegierten der Ortsvereinigungen sowie den Delegierten der Mitglieder gemäß Artikel 4 Abs. 2.

Die Anzahl der aus den Ortsvereinigungen zu entsendenden Delegierten richtet sich nach der Anzahl deren Mitglieder:


Für die ersten 20 Mitglieder je drei Delegierte
für 21 - 40 Mitglieder 4 Delegierte,
für 41 - 60 Mitglieder 5 Delegierte, darüber hinaus 6 Delegierte

In der Delegiertenversammlung haben jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und jeder Delegierte eine Stimme.

 

3. Tagesordnung

Die Tagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten

 1. Jahresbericht des/der Vorgesetzten
 2. Bericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und der Rechnungsprüfer
 3. Entlastung des Vorstandes
 4. Wahl des Vorstandes oder Ergänzungswahlen zum Vorstand - soweit erforderlich - 
 5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern - direkte Wiederwahl ist einmal möglich - 

Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Delegiertenversammlung fest. Darüber hinaus sind Anträge zur Tagesordnung zulässig:
    - von den einzelnen Ortsvereinigung
    - von jeweils mindestens 8 Einzelmitgliedern,

sofern der Antrag bis spätestens 10 Tage vor der Delegiertenversammlung beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen ist.

 

Artikel 9 - Der geschäftsführende Vorstand -

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

 1. - dem/der Kreisvorsitzenden
 2. - dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
 3. - dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
 4. - dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin
 5. - dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
 6. - den Beisitzern
 7. - dem/der Kreisfraktionsvorsitzenden (im Verhinderungsfall des/der Fraktionsvorsitzenden): sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin

Jede Ortsvereinigung kann, solange sie nicht von einem der unter 1-5 genannten Funktionsträger im Vorstand vertreten ist, einem stimmberechtigten Beisitzer, der Mitglied im Kreisverband ist, in den geschäftsführenden Vorstand entsenden.

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Seine Amtszeit erstreckt sich auf die jeweils laufende Wahlperiode des Kreistages. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden des Gesamtvorstandes zu vermeiden, ist nach der jeweiligen Kreistagswahl wie folgt zu verfahren:

Innerhalb der auf jede Kreistagswahl folgende 6 Monate hat die Neuwahl folgender  Position des Vorstands zu erfolgen:
  1. - des/der Kreisvorsitzenden
  2. - des/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. - des Schatzmeisters/ der Schatzmeisterin

Innerhalb der auf jede Kreistagswahl folgenden 2 1/2 Jahre, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Jahren, hat die Neuwahl folgender Positionen des Vorstandes zu erfolgen:
  1. - des/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden
  2. - des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin
  3. - der Beisitzer

Die Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre. Bis zur Neuwahl in der zuvor genannten Weise bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 

Um eine ständige Vertretung aller Mitgliedswählerschaften im Vorstand zu gewährleisten, endet die Mitgliedschaft im Vorstand  mit Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen ständigen Wohnsitz in einer anderen Stadt/ Gemeinde nimmt. Darüber hinaus ende die Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seine Mitgliedschaft in der vorschlagenden örtlichen Wählergemeinschaft durch Austritt beendet hat oder durch Beschluss rechtswirksam ausgeschlossen wurde. In diesen Fällen kann die betreffende Wählergemeinschaft bis zur Bestätigung durch die nächste Delegiertenversammlung eine andere Person vorläufig in den Vorstand entsenden.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl durch die Delegiertenversammlung.

Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des Kreisverbandes. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden und trifft seine Entscheidungen im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Er führt die laufenden Geschäfte.

Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen oder wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die  Ladungsfrist beträgt drei Tage. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter einer der Vorsitzenden. 

 

Artikel 10 - Der erweiterte Vorstand - 

Die erweiterte Vorstand besteht aus:
  1. - dem geschäftsführenden Vorstand (Artikel 9)
  2. - den Vorsitzenden der Ortsvereinigungen
  3. - den Kreistagsabgeordneten

Der erweiterte Vorstand ist das Kommunikations- und Koordinierungsorgan zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den Ortsvereinigungen.

 

Artikel 11 - Protokolle, Wahlen und  Abstimmungen

Die Organe haben über alle Sitzungen ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. Die Schriftführung obliegt in der Regel dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin. Die Protokolle müssen mindestens Ort, Zeit, Tagesordnung, Teilnehmer und die gefassten Beschlüsse enthalten; sie sind zu nummerieren und vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin aufzubewahren.

Wahlen und Abstimmungen werden, soweit vom Gesetz oder der Satzung nichts anderes bestimmt, offen durchgeführt. Erhebt sich gegen eine offene Abstimmung Widerspruch, ist geheim abzustimmen.

Beschlüsse werden in allen Gremien mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 3/4 -Mehrheit der Anwesenden. Beschlüsse zur Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Delegiertenversammlung. 

Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer 3/4 -Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst werden.

Über Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Kreisverbandes darf nur entschieden werden, wenn dies in die Einladung zur Delegiertenversammlung in die Tagesordnung aufgenommen worden ist. Der Wortlaut der Anträge ist der Einladung beizufügen. 

 

Artikel 12 - Vertretung, Eintragung - 

Der Kreisverband wird nach außen durch seinen Vorsitzenden/ seine Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen  der Stellvertreter/innen vertreten.

Der UWG Kreisverband Siegen-Wittgenstein ist ein Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB und kann nach Maßgabe der Entscheidung der Delegiertenverssammlung  in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

Artikel 13 - Aufstellung von Bewerbern für die Kreistagswahl - 

Die Wahlbewerber werden nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gewählt. 

Zuständig ist eine Vertreterversammlung, zu der jede Ortsvereinigung unter Berücksichtigung der Maßgabe des Artikels 8, Absatz 2, Satz 2 ihre Vertreter/innen in geheimer Wahl nominieren kann. In der Vertreterversammlung hat abweichend zur  Delegiertenversammlung der Vorstand kein geborenes Stimmrecht. 

Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge sind sowohl der/die Vorsitzend als auch seine Stellvertreter/innen zuständig.

Der/Die Vorsitzende der Vertreterversammlung wird unter Leitung des/der lebensältesten Vertreters/in gewählt. 

Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.

Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vertreter/innen anwesend sind. 

Über die Bewerber für Wahlbezirke und Reservelistenplätze  kann einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden. Bei allen Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Artikel 14 - Auflösung des Kreisverbandes -

Bei Auflösung des Kreisverbandes ist das restliche Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung bestimmt die auflösende Versammlung.

Diese Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 01. April 2011 in Netphen beschlossen und ersetzt die Satzung vom 12. Februar 2010.

Für die Richtigkeit

 

 

gez. Helmut Buttle
1. Vorsitzender

gez. Achim Bell
stellv. Vorsitzender