Geschäftsordnung der UWG – Kreistagsfraktion im Kreistag Siegen – Wittgenstein

  § 1 Zusammensetzung und Aufgaben

  1. Die im Kreistag vertretenen Mitglieder der UWG Siegen Wittgenstein bilden die UWG – Fraktion – Siegen Wittgenstein; sie haben volles Stimmrecht.
  2. Die Fraktion kann weitere Kreistagsmitglieder, die sich den Grundsätzen der Kommunalpolitik verpflichtet fühlen, durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss aufnehmen.

  3. Darüber hinaus kann die Fraktion Kreistags- und Ausschussmitglieder des Kreistages als Hospitanten aufnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

  4. Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Kreistag und in den Ausschüssen des Kreistages Siegen – Wittgenstein und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

  5. Die sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen nehmen mit beratender Stimme an den Fraktionssitzungen teil (erweiterte Funktion).

  6. Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluss des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden. Über eine regelmäßige Teilnahme an den Fraktionssitzungen entscheidet die Fraktion.

 

  § 2 Vorstand

  1. Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für die Dauer einer Wahlperiode des Kreistages.

  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Des Weiteren können ein Kassierer und maximal 3 Beisitzer benannt werden. Die Funktion des/der Geschäftsführers/in und des/der Kassierers/in kann auch sachkundigen Bürger/innen, die Mitglied der erweiterten Fraktion sind, übertragen werden. Das Stimmrecht bleibt von einer solchen Übertragung unberührt.

  3. Eine vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern sowie ein Ausschluss aus der Fraktion bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion; sie ist nur zulässig, wenn zu dieser Sitzung unter Angabe des Tagesordnungspunktes eine Woche vorher eingeladen worden ist.

 

   § 3 Der/Die Vorsitzende

  1. Der/die Vorsitzende vertritt die Fraktion nach innen und außen.

  2. Der/die Vorsitzende beruft die Fraktionssitzungen ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen.

 

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder

  1. Die Mitglieder der Fraktion, bzw. der erweiterten Fraktion sollen im Kreistag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der UWG Siegen-Wittgenstein sowie der UWG – Fraktion Siegen-Wittgenstein vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied von Beschlüssen der Fraktion abzuweichen, so hat es den Vorstand hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

  2. Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind Mitglieder in erhöhtem Maß gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu folgen. Die Unabhängigkeit des Einzelnen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden; ein Fraktionszwang wird nicht ausgeübt.

  3. Die Mitglieder der Fraktion sind gehalten, an den Sitzungen der Fraktion, ihrer Arbeitskreise, des Kreistages und der Ausschüsse, denen sie angehören teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem/der Fraktionsvorsitzenden, bzw. dem/der Fraktionsgeschäftsführer/in sowie dem/der Vertreter/in rechtzeitig mitzuteilen. Entsprechendes gilt für die sachkundigen Bürger/innen mit Ausnahme der Kreistagssitzungen.

 

   § 5 Geschäftsführer/in

Die Fraktion wählt zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine/n Fraktionsgeschäftsführer/in für die Dauer einer Wahlperiode des Rates.

 

   § 6 Arbeitskreise

Für die Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung der Ausschusssitzungen können Arbeitskreise gebildet werden. Die Sprecher der Arbeitskreise berichten der Fraktion und tragen damit zur gemeinsamen Willensbildung und Entscheidungsfindung bei.

 

  § 7 Einberufung der Fraktionssitzungen

  1. Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der Vorsitzende der Fraktion ein. Sie muss spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.

  2. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Kreistagssitzung. Der/die Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder muss der/die Vorsitzende umgehend eine Fraktionssitzung einberufen.

 

   § 8 Tagesordnung

 Die Festsetzung der Tagesordnung wird im Wesentlichen von der Tagesordnung des Kreistages bzw. seiner Ausschüsse bestimmt. Vorschläge des Vorstandes sowie einzelner Fraktionsmitglieder sind zu berücksichtigen.

 

   § 9 Beschlussfähigkeit

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Fraktionsmitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist.

 

   § 10 Abstimmungen

  1. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines einzelnen stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

 

    § 11 Anträge und Anfragen

  1. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Kreistag oder seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.

  2. Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Vorstand, bzw. der Fraktion beraten werden können, sind von der Einbringung dem/der Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis und Stellungnahme zu geben.

  3. Für die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen gelten diese Regelungen entsprechend.

 

   § 12 Protokolle

  1. Über das Ergebnis der Abstimmungen und Beschlüsse in der Fraktion wird ein Protokoll geführt, das jedem Fraktionsmitglied zugeleitet wird.

  2. Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden sollen, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Der/die Schriftführer/in nimmt sie als Anlage zur Unterschrift des Protokolls.

 

    § 13 Ausschluss aus der Fraktion

  1. Die Fraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder aus der Fraktion ausschließen, wenn eine Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.

  2. Ein Fraktionsausschuss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich des/der Auszuschließenden – ordnungsgemäß und mit einer Frist von mindestens 3 Werktagen zu dieser Sitzung, eingeladen worden sind, sowie der Punkt des beabsichtigten Ausschlusses auf der Tagesordnung gestanden hat.

 

   § 14 Fraktionsmitarbeiter

  1. Der Fraktionsvorstand wird ermächtigt, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Fraktion, Mitarbeiter für die Dauer der Wahlperiode anzustellen.

  2. Fraktionsmitarbeiter sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

   

   § 15 Finanzangelegenheiten

  1. Über Finanzangelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand.

  2. Zwei von der Fraktion für die Dauer von 2 Jahren gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich, spätestens 4 Wochen nach der Prüfung, der Fraktion.

 

   § 16 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

  2. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich , wenn dieser Punkt auf der Tagesordnung einer Fraktionssitzung gestanden hat, alles stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion eine Einladung aus der die beabsichtigte Änderung mit dem konkreten Wortlaut hervorgeht erhalten haben und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Änderung zustimmt. Die Änderung tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.